Hallo,
Arbeitnehmer A hat zum 30.09. bei Firma Alt gekündigt und beginnt am 01.10. bei Firma Neu.
Durch die Kündigung im 2. Halbjahr hat A den vollen Jahresurlaubsanspruch bei Alt erworben. Er hat aber nur 23 Tage genommen, was zufällig auch 9/12tel des Anspruchs ausmacht.
Die verbleibenden 7 Tage möchte A bei Neu über Weihnachten nehmen. Neu hätte gern eine Urlaubsbescheinigung von A für die Zeit bei Alt.
Firma Alt schreibt in dieser Bescheinigung: "Der Jahresanspruch beträgt 30 Tage. Anteilig für den Beschäftigungszeitraum 01.01. bis 30.09. wurden hiervon 30 Tage gewährt oder abgegolten."
Auf Nachfrage erklärt die Personalabteilung, man werde die restlichen 7 Tage ausbezahlen, das wäre halt so. Darum hatte A nie gebeten und möchte lieber 7 Tage Resturlaub zum neuen Arbeitgeber mitnehmen.
Hat A hier eine Wahlmöglichkeit oder kann die alte Firma sich das aussuchen?
Vielen Dank.
Resturlaub zum neuen Arbeitgeber mitnehmen
Zitat(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. :
Da ist nix mit Wahl und Mitnehmen.
Und ganz schlicht überlegt - wieso sollte ein neuer AG dir Ansprüche zahlen, die du beim Alt-AG erworben hast?
Nein. Gem. BUrlG sind die Urlaubstage auszuzahlen.ZitatHat A hier eine Wahlmöglichkeit oder kann die alte Firma sich das aussuchen? :
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Na weil beim neuen Arbeitgeber auch Urlaubsanspruch für Oktober, November und Dezember entsteht! Die Tage dürfen aber nicht doppelt genommen werden, also bspw 30 Tage bei alter und 8 Tage bei neuer Firma.
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/urlaubsanspruch-bei-arbeitgeberwechsel-im-jahr_76_440920.html
https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/newsletter-bestellen/resturlaub-und-jahresende-hinweise-arbeitgeber-2119050
-- Editiert von User am 29. September 2023 14:45
Also kann man Resturlaub mitnehmen:
https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/keine-doppelten-urlaubsansprueche-bei-arbeitgeberwechsel_218_551898.html
Frage mich noch, ob der alte Arbeitgeber entscheiden darf, ob er den Resturlaub ausbezahlt... ist ja eigentlich nachteilig für ihn, aber manchmal sind gute Absichten (dem Mitarbeiter den Urlaub auszahlen) gar nicht so gewünscht im Ergebnis.
Gefunden bei Advocard: dort ganz unten:
Zitat:Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel ab dem 1. Juli
Wird dein Jobwechsel in der zweiten Jahreshälfte wirksam, also ab 1. Juli oder später, besitzt du bei deinem alten Betrieb einen vollen Urlaubsanspruch. Jedenfalls dann, wenn du dort seit mindestens sechs Monaten beschäftigt warst. Ansonsten gilt die anteilige Regelung pro Monat.
Wenn du deinen Job zum 1. Oktober eines Jahres wechselst, kann es also sein, dass du deinen vollen Jahresurlaubsanspruch bereits beim alten Arbeitgeber aufgebraucht hast. Dann hast du für den Rest des Jahres keinen weiteren Urlaubsanspruch bei deinem neuen Arbeitgeber. Es sei denn, er gewährt dir mehr Jahresurlaub als du bei deinem bisherigen Arbeitgeber hattest.
-- Editiert von User am 3. Oktober 2023 12:00
BUrlG §7: (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
ZitatDa ist nix mit Wahl und Mitnehmen. :
Und ganz schlicht überlegt - wieso sollte ein neuer AG dir Ansprüche zahlen, die du beim Alt-AG erworben hast?
Das ist doch die Krux beim BUrlG bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im zweiten Halbjahr der in der Praxis für Verwirrung sorgt. In der Praxis hat der neue AG hier Vorteile davon wenn der AN seinen gesamten Jahresurlaub bereits beim alten AG aufgebraucht hat. Sinniger wäre doch auch in diesem Fall die Teilung des Jahresurlaubsanspruches entsprechend der Beschäftigungzeit, sinniger aber so steht es halt nicht im BUrlG.
@blaubär: Ja, das ist verstanden. Der Arbeitnehmer hat die vollen 30 Tage Anspruch beim alten Arbeitgeber erworben und HÄTTE dort 30 Tage nehmen können. Hat er aber nicht. Beim neuen Arbeitgeber entsteht ihm auch ein anteiliger Anspruch. Der aber verfällt, falls der alte Arbeitgeber den Resturlaub ausbezahlt. Dann wären die 30 Tage ja schon voll.
Frage ist: hat der Arbeitnehmer Mitspracherecht, wenn der alte Arbeitgeber ausbezahlen will?
'Mitsprache-Recht' - nein; da ist das BUrlG ganz deutlich: ... ist auszuzahlen.
Aber man kann ja reden mit den Zuständigen, zumindest: es versuchen.
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