Hallo zusammen,
ich hätte da mal eine Frage.
Wenn man den Arbeitgeber zum 01.07 wechselt und noch keinen Urlaub
beim alten Arbeitgeber genommen hat. Kann man den Urlaub mit Bescheinigung dann mitnehmen oder muss ich den gesamten Urlaub oder nur einen teil beim alten Arbeitgeber nehmen ?
Bzw. wie viel müsste ich dann noch nehmen vor dem Wechel ?
MfG
Resturlaub bei Arbeitgeber wechsel zum 01.07
Ich weiß nicht wie lange du bei deinem alten AG warst. Aufjedenfall erwirkt man mit jedem "vollen Monat" Anspruch auf Urlaub. Diesen kannst du vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nehmen. Wenn das nicht mehr möglich ist, muss der AG dir diesen auszahlen. Wieviel Urlaub du bei dem alten AG hast, steht in deinem AV. Gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht bei einer 5 Tage Woche von 20 Tagen. Bei einer 6 Tage Woche 24 Tagen.
In der Regel verlangt der neue Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung vom vorherigen AG. Wechselt der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte den Arbeitgeber hat er für diesen Zeitraum vollen Jahresurlaubsanspruch beim bisherigen Arbeitgeber erworben, als auch einen Teilurlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber. Fälle von Doppelurlaub entsprechen aber nicht dem Urlaubszweck und sind deshalb von § 6 Abs. 1 BUrlG ausgeschlossen: Der Arbeitnehmer hat gegen seinen neuen Arbeitgeber deshalb keinen Urlaubsanspruch, soweit ihm für das laufende Kalenderjahr Urlaub bereits von seinem bisherigen Arbeitgeber gewährt wurde. D. h. man kann nicht mehr Urlaub (Doppelurlaub) erhalten wie einem zusteht im Jahr. Der bereits genommene Urlaub wird beim neuen AG in Abzug gebracht. Dieser verkürzt sich also um die Tage.
-- Editiert von tro13 am 02.03.2020 07:40
Hallo,
bedeutet das nun das ich auch Resturlaub vom alten Arbeitgeber, wenn dies Bescheinigt ist mitnehmen kann. Solange es in etwa der 6/12 Regel des Restjahres gilt ?
MfG
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Treten Sie Ihre neue Anstellung erst ab dem 01. Juli an, genießen Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie aber bereits seit mindestens sechs Monaten, also seit dem 1. Januar des Jahres, im Unternehmen beschäftigt waren. Ansonsten wird Ihr Urlaubsanspruch anteilig zu den Monaten verrechnet, welche Sie im Unternehmen gearbeitet haben. Haben Sie Ihren gesamten Jahresurlaub zum Kündigungstermin also schon verbraucht oder sich auszahlen lassen, haben Sie im neuen Job jedoch keinen Urlaubsanspruch mehr für das jeweilige Jahr. Da die meisten Unternehmen aber zu Beginn sowieso eine Urlaubssperre von sechs Monaten verhängen, sind Sie mit der Kündigung ab dem 01. Juli häufig dennoch gut beraten. Ihr alter Arbeitgeber stellt dem neuen übrigens eine entsprechende Bescheinigung aus. Tricksen ist also nicht möglich.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch (5 Tage Woche) beträgt 20 Tage.
Das Gesetz unterscheidet Ihren Anspruch auf Resturlaub nämlich je nachdem, ob Sie in der ersten oder zweiten Hälfte des Jahres den Arbeitgeber wechseln. Bei einer Kündigung vor dem 30. Juni haben Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber einen anteiligen Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden Monat, den Sie im Unternehmen beschäftigt waren. Das bedeutet, dass Ihnen Ihr ehemaliger Arbeitgeber die noch ausstehenden Urlaubstage auszahlen muss. Ihren restlichen Jahresurlaub können Sie dann beim neuen Arbeitgeber geltend machen. Bei diesem haben Sie nämlich ebenfalls Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat in seinem Unternehmen. Allerdings besitzen Sie keinen Doppelanspruch. Haben Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber also bereits alle Urlaubstage für das Jahr abgegolten, stehen Ihnen bei Ihrem neuen Arbeitgeber keine Urlaubsansprüche mehr zu. Es sei denn, Sie treffen im Arbeitsvertrag abweichende Vereinbarungen.
Wechseln Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres den Job, können sie bei dem neuen Arbeitgeber grundsätzlich den noch verbliebenen Urlaub aus der alten Beschäftigung beanspruchen. Der Arbeitnehmer müsse allerdings nachweisen, wie viele Urlaubstage er bei dem alten Arbeitgeber bereits genommen hat, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Doppelt Urlaub gibt es trotz gesetzlichem Urlaubsanspruch aber auch nicht. (AZ: 9 AZR 295/13)
-- Editiert von tro13 am 02.03.2020 13:17
Das war doch gar nicht die Frage.
Ganz einfach ohne Geschafel beantwortet: du musst DEinen alten Urlaubsanspruch mit den alten Arbeitgeber abwickeln. Angerechnet werden beim neuen ARbeitgeber lediglich unter bestimmten Voraussetzungen die Tage, die Du schon beim alten Arbeitgeber genommen hast. aber eine Übertragung ist nicht vorgesehen.
wirdwerden
ZitatDas war doch gar nicht die Frage. :
Ganz einfach ohne Geschafel beantwortet: du musst DEinen alten Urlaubsanspruch mit den alten Arbeitgeber abwickeln. Angerechnet werden beim neuen ARbeitgeber lediglich unter bestimmten Voraussetzungen die Tage, die Du schon beim alten Arbeitgeber genommen hast. aber eine Übertragung ist nicht vorgesehen.
wirdwerden
Das war kein Geschwafel. Das stimmt A bisserl ausführlich.
Ja. Wenn du bis 30.6. den Urlaub nicht nehmen kannst---dann kann man das machen. In aller Regel wird aber nicht genommener Urlaub als Entgelt zum Beschäftigungsende ausgezahlt.ZitatKann man den Urlaub mit Bescheinigung dann mitnehmen :
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html , dort Absatz 4
Ja.ZitatResturlaub vom alten Arbeitgeber, wenn dies Bescheinigt ist mitnehmen kann. :
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Wo steht das? Das mit dem MUSS?Zitatdass Ihnen Ihr ehemaliger Arbeitgeber die noch ausstehenden Urlaubstage auszahlen muss. :
Mindesturlaub sind 4 Wochen.
Zitat:Ja. Wenn du bis 30.6. den Urlaub nicht nehmen kannst---dann kann man das machen. In aller Regel wird aber nicht genommener Urlaub als Entgelt zum Beschäftigungsende ausgezahlt.ZitatKann man den Urlaub mit Bescheinigung dann mitnehmen :
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html , dort Absatz 4
Ja.ZitatResturlaub vom alten Arbeitgeber, wenn dies Bescheinigt ist mitnehmen kann. :
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Wo steht das? Das mit dem MUSS?Zitatdass Ihnen Ihr ehemaliger Arbeitgeber die noch ausstehenden Urlaubstage auszahlen muss. :
Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der noch bestehende Urlaub nicht mehr genommen werden kann, muss der AG ihn auszahlen! Da war ich letztens mit jemand vor Gericht. Das Die sahen das genauso. man darf ja nicht mal auf seinen Urlaub verzichten. es sei denn, man erzielt damit eine höhere Abfindung.
-- Editiert von tro13 am 02.03.2020 14:52
Bitte lerne zunächst das richtige Zitieren oder Antworten. Es ist Unfug, den vorigen Beitrag komplett zu zitieren, und dann im Zitat fett drin-rum-zu-antworten.
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Meine Frage war: Wo steht das mit dem MUSS?
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