Nachvertragliches Wettbewerbsverbot gültig oder nichtig?

27. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Antananarivo85
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 29x hilfreich)
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot gültig oder nichtig?

Hallo,

ein AN arbeitet seit vielen Jahren als Spezialist (keine Führungsposition) in der Entwicklungsabteilung eines Technologieunternehmens. Im Arbeitsvertrag ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, die Mindestanforderungen an eine Karenzentschädigung nach §§ 74 HGB werden eingehalten. Aufgrund einer Konstellation bestimmter Umstände geht der AN davon aus, dass die Entwicklungsabteilung Ende des Jahres aufgelöst wird er ebenfalls noch in diesem Jahr eine betriebsbedingte Kündigung erhalten wird.

Bereits im Sommer haben der frühere Forschungsleiter und sein Stellvertreter das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlassen und haben, trotz ebenfalls vereinbartem nachvertragliches Wettbewerbsverbot, nahtlos bei einem Konkurrenten des AG angefangen. Bekanntermaßen war der AG hierüber wenig erfreut und es kam zu einem Rechtsstreit um das nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dieser Rechtsstreit wurde dann ohne Richterspruch einvernehmlich beendet. Der tatsächliche Inhalt dieser Einigung ist dem AN nicht bekannt, da über die Vereinbarung Stillschweigen vereinbart wurde und die ehemaligen Vorgesetzten sich auch streng daran halten.

Gerüchteweise haben die beiden ehemaligen Führungskräfte vor Gericht darauf abgestellt, dass die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag zu umfassend sei, da sie sich auf ein Wettbewerbsverbot in ganz Deutschland beziehe sowie darüber hinaus auf alle Unternehmen im Ausland erstrecke, welche auch Kunden in Deutschland bedienen. Außerdem unterscheide sich die Technologie des neuen Arbeitgebers hinreichend von der des AG und ziele auf andere Kunden ab. Scheinbar hat das Gericht dann durchblicken lassen, sich dieser Argumentation möglicherweise anschließen zu wollen, sollte es ein Urteil fällen müssen. Wie gesagt, alles Hörensagen...

Tatsächlich enthält der Arbeitsvertrag des AN aber ebenfalls keine nähere räumliche Begrenzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots innerhalb Deutschlands oder eine Spezifizierung, welche Tätigkeiten durch die Klausel untersagt werden sollen bzw. im Wettbewerb zum AG stehen sollen. Durch Recherche im Internet hat der AN dann gefunden, dass eine solche Unbestimmtheit oder unnötig weitreichende Gültigkeitsansprüche tatsächlich dazu führen können, dass das Wettbewerbsverbot nichtig wird. Der AN müsste sich in diesen Fällen dann nicht daran halten, da es ihn über Gebühr in seinem beruflichen Fortkommen behindern würde.

In Vorbereitung einer anstehenden Umstrukturierung des Unternehmens lassen Mitglieder des Betriebsrats jetzt durchblicken, dass der AG sich seit oben genannter Einigung mit seinen früheren Führungkräften nun selbst nicht mehr an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in den Arbeitsverträgen einiger seiner Angestellten gebunden sieht, Reziprozität und so...
Der AN macht sich nun also Sorgen, demnächst erst die Kündigung zu erhalten und dann nach Beendigung des Arbeitverhältnisses keine Karenzenstschädigung zu erhalten (und diese auch nicht erfolgreich einklagen zu können).

Nun zur eigentlichen Frage:
Wie schätzt Ihr die Wahrscheinlichkeit ein, dass sich ein AG vor Gericht erfolgreich auf die Nichtigkeit eines arbeitsvertraglich vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot berufen kann, da die Klausel im Arbeitsvertrag zwar die Formalien zur Karenzentschädigung nach §§ 74 HGB erfüllt, ansonsten aber zu unbestimmt oder zu umfassend sei?

Der Arbeitsvertrag ist ein Standard-Vertrag, den neben dem AN noch mindestens einige weitere Mitarbeiter der Entwicklungsabteilung des Unternehmens in gleicher Form (nur Funktionsbezeichnung und Gehalt sind individuell verschieden) mit dem AG abgeschlossen haben. Muss sich der AG nicht an seinen eigenen Klauseln im Arbeitsvertrag messen lassen, schließlich hat er sie selbst in den Vertrag mit aufgenommen?

Vielen Dank für Eure Meinungen,
Antananarivo85




14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18360 Beiträge, 6735x hilfreich)

Zitat (von Antananarivo85):
Wie schätzt Ihr die Wahrscheinlichkeit ein

Aufforderung zum Kaffeesatzlesen nenne ich das.
Du wirst wohl abwarten müssen.
Ganz allgemein: wenn das Wettbewerbsverbot entfällt, entfällt für dich auch das Hindernis, dich woanders zu bewerben und somit auch die Notwendigkeit einer Kompensation dieses Nachteils, oder?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126769 Beiträge, 40698x hilfreich)

Zitat (von Antananarivo85):
Wie schätzt Ihr die Wahrscheinlichkeit ein, dass sich ein AG vor Gericht erfolgreich auf die Nichtigkeit eines arbeitsvertraglich vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot berufen kann, da die Klausel im Arbeitsvertrag zwar die Formalien zur Karenzentschädigung nach §§ 74 HGB erfüllt, ansonsten aber zu unbestimmt oder zu umfassend sei?

Die Wahrscheinlichkeit liegt - wie immer - zwischen 0-100%, in Abhängigkeit der uns unbekannten Details, Güte der Argumente der jeweiligen Parteien, der persönlichen Talente, der Motivation und des finanziellen Spielraumes, ...



Zitat (von blaubär+):
Ganz allgemein: wenn das Wettbewerbsverbot entfällt, entfällt für dich auch das Hindernis, dich woanders zu bewerben und somit auch die Notwendigkeit einer Kompensation dieses Nachteils, oder?

Selbst mit Wettbewerbsverbot bestünde das Hindernis nicht, denn es ist weder ein Bewerbungsverbot noch ein Arbeitsverbot - nur ein Wettbewerbsverbot.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Antananarivo85
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 29x hilfreich)

Ich sehe hier mitnichten eine Aufforderung zum Kaffeesatzlesen. Meine Frage zielt ja nicht auf die Umstände eines Einzelfalls ab, sondern auf grundsätzliche Tendenzen in der Rechtsprechung.

In verschiedenen Rechtsbereichen hat der BGH in jahrzentelanger konsequenter Rechtsprechung derart geurteilt, dass sich der Verwender von unklaren Klauseln in AGB-ähnlichen Veträgen diese Unklarheiten selbst anlasten lassen muss. Bezug genommen wird dabei direkt oder indirekt auf die Regelungen für AGB selbst in § 305 Abs. 2 BGB.

Ebenfalls ist in der Vergangenheit regelmäßig geurteilt worden, dass bei einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis (kein leitender Angestellter oder ähnliche Führungsposition) im Normalfall der Arbeitgeber Herr über das Verfahren zum Vertragsschluss ist und dem Bewerber den Vertrag unterschriftsfertig vorlegt, was den Bezug auf § 305 Abs. 2 BGB eröffnet. In Konsequenz wurde in der Vergangenheit regelmäßig geurteilt, dass in einer solchen Konstellation Unklarheiten bei der Ausgestaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu Lasten des Arbeitgebers gehen.

Im leichter zu recherchierenden Standardfall hatte dies dann in der Rechtsprechung typischerweise zur Folge, dass bei Unklarheiten über den beabsichtigten Geltungsbereich des Wettbewerbsverbots dieses für nichtig erklärt wurde und der Arbeitnehmer ohne Einhalten einer Karenzzeit zur Konkurrenz wechseln konnte. Meine Frage zielt nun darauf ab, ob sich auch der Arbeitgeber als Herr des Verfahrens zum Abschluss eines Arbeitsvertrags vor Gericht erfolgreich auf die Nichtigkeit seiner eigenen Klauseln berufen kann, da diese zu unbestimmt seien.

Zu dieser ganz allgemein gehaltenen Fragestellung gibt es sicherlich bereits Erfahrungen aus vergangenen Verfahren, wie sich Gerichte in Bezug auf § 305 Abs. 2 BGB und früheren BGH Rechtstprechung verhalten haben.

Ist jemandem hier im Forum ein Fall bekannt, in dem sich ein AG vor Gericht erfolgreich zum Nachteil seines AN auf die Nichtigkeit einer seiner selbst in den Arbeitsvertrag vorformulierten Klauseln wegen angeblicher Unbsetimmtheit berufen konnte?

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18360 Beiträge, 6735x hilfreich)

... ich beuge mich deiner Kompetenz.
:respekt:

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#5
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 279x hilfreich)

Zitat (von Antananarivo85):
Wie schätzt Ihr die Wahrscheinlichkeit ein, dass sich ein AG vor Gericht erfolgreich auf die Nichtigkeit eines arbeitsvertraglich vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot berufen kann, da die Klausel im Arbeitsvertrag zwar die Formalien zur Karenzentschädigung nach §§ 74 HGB erfüllt, ansonsten aber zu unbestimmt oder zu umfassend sei?
Der AG muss sich gar nicht darauf berufen, sondern kann nach § 75a HGB einseitig auf das Wettbewerbsverbot verzichten.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17661 Beiträge, 9681x hilfreich)

Zitat (von Antananarivo85):
Wie schätzt Ihr die Wahrscheinlichkeit ein, dass sich ein AG vor Gericht erfolgreich auf die Nichtigkeit eines arbeitsvertraglich vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot berufen kann, da die Klausel im Arbeitsvertrag zwar die Formalien zur Karenzentschädigung nach §§ 74 HGB erfüllt, ansonsten aber zu unbestimmt oder zu umfassend sei?

Dass sich der Arbeitgeber zum Nachteil des Mitarbeiters erfolgreich auf die Nichtigkeit einer Klausel berufen kann, die er (= die Personalabteilung des Arbeitgebers) selbst in den Vertrag hineinformuliert hat? - Unter 1%.

Zitat (von Antananarivo85):
Muss sich der AG nicht an seinen eigenen Klauseln im Arbeitsvertrag messen lassen, schließlich hat er sie selbst in den Vertrag mit aufgenommen?

So ist es.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126769 Beiträge, 40698x hilfreich)

Zitat (von Antananarivo85):
Ist jemandem hier im Forum ein Fall bekannt, in dem sich ein AG vor Gericht erfolgreich zum Nachteil seines AN auf die Nichtigkeit einer seiner selbst in den Arbeitsvertrag vorformulierten Klauseln wegen angeblicher Unbsetimmtheit berufen konnte?

Aktuell nicht.

Ist hier aber nicht relevant, denn der Verzicht auf das Wettbewersverbot ist ja gerade nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Antananarivo85
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ist hier aber nicht relevant, denn der Verzicht auf das Wettbewersverbot ist ja gerade nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers.


Bitte was?

Zum einen hängt es doch oftmals sehr stark von der jeweiligen Perspektive ab, ob etwas als Vorteil oder Nachteil gesehen wird.

Zum anderen und viel entscheidender geht es hier ja gar nicht um die Frage, ob der AG auf das Wettbewerbsverbot verzichten darf oder nicht. Selbstverständlich darf er dies, allerdings unter Berücksichtigung der in § 75a HGB gesetzlich vorgesehenen Randbedingungen. Heißt konkret: In den ersten 12 Monaten nach Verzicht durch den AG wäre die vertraglich vereinbarte Karenzentschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotzdem zu zahlen, auch wenn dann für den AN gar kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mehr besteht. Und dies aus gutem Grund!

Die hier gestellte Frage, ob der AG sich erfolgreich auf Nichtigkeit der Klausel zum Wettbewerbsverbot insgesamt berufen kann und somit überhaupt keine Karenzentschädigung zahlen müsste, zielt aber auf einen völlig anderen Sachverhalt ab. Sowohl in der rechtlichen Einordnung als auch in der Konsequenz für den AN, dem es hier natürlich in erster Linie ums Geld geht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 279x hilfreich)

Zitat (von Antananarivo85):
Die hier gestellte Frage, ob der AG sich erfolgreich auf Nichtigkeit der Klausel zum Wettbewerbsverbot insgesamt berufen kann und somit überhaupt keine Karenzentschädigung zahlen müsste, zielt aber auf einen völlig anderen Sachverhalt ab.
Um es ganz einfach zu sagen: Wenn die Klausel nichtig ist, ist sie sowohl für den AN als auch für den AG nichtig. Was gibt es da zu überlegen?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17661 Beiträge, 9681x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Um es ganz einfach zu sagen: Wenn die Klausel nichtig ist, ist sie sowohl für den AN als auch für den AG nichtig. Was gibt es da zu überlegen?

Jein.
Es ist aber regelmäßig rechtsmissbräuchlich, erst selbst eine nichtige Klausel zu verwenden und dann zu sagen "Ätsch, die Klausel gilt gar nicht", um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen.

Klassiker: Vermieter schließt mit Mieter einen Formularmietvertrag in dem eine 5jährige Mindestmietdauer vereinbart ist. (Was unzulässig lange ist). Nach 1 Jahr kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf und beruft sich darauf, dass die von ihm selbst verwendete Klausel mit den 5 Jahren unwirksam ist und er deshalb schon nach 1 Jahr wegen Eigenbedarf kündigen kann. Das ist ein Selbstläufer für den Mieter.

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#11
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 279x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Klassiker: Vermieter schließt mit Mieter einen Formularmietvertrag in dem eine 5jährige Mindestmietdauer vereinbart ist. (Was unzulässig lange ist). Nach 1 Jahr kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf und beruft sich darauf, dass die von ihm selbst verwendete Klausel mit den 5 Jahren unwirksam ist und er deshalb schon nach 1 Jahr wegen Eigenbedarf kündigen kann. Das ist ein Selbstläufer für den Mieter.
Dafür hätte ich gerne einen Beleg aus der Rechtsprechung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17661 Beiträge, 9681x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Dafür hätte ich gerne einen Beleg aus der Rechtsprechung.

Einen?
Da gäbe es mehrere, die Sie mit ziemlich wenig Aufwand selbst finden können.

Aber ich will mal nicht so sein:

BGH, 25.02.2016 - VII ZR 49/15
Die Inhaltskontrolle von Formularklauseln dient ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders; der Verwender kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung berufen (…) und darf aus einer solchen Unwirksamkeit keine Vorteile ziehen (…)

Oder wenn Sie einen Fall mit unwirksamer Befristung eines Mietvertrags haben wollen:
LG Fulda, Az.: 1 S 106/15, Urteil vom 20.11.2015

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 279x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Einen?
Da gäbe es mehrere, die Sie mit ziemlich wenig Aufwand selbst finden können.
Sorry, ich meinte Urteile, die sich auf den Sachverhalt des TE beziehen. Und aus dem Text des TE konnte ich nicht entnehmen, dass es sich um eine Fomularklausel handelt.
Zitat (von Antananarivo85):
Im Arbeitsvertrag ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart,
ich bin hier von einer Individualvereinbarung ausgegangen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17661 Beiträge, 9681x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Und aus dem Text des TE konnte ich nicht entnehmen, dass es sich um eine Fomularklausel handelt.

Ich schon ...
Der Arbeitsvertrag ist ein Standard-Vertrag, den neben dem AN noch mindestens einige weitere Mitarbeiter der Entwicklungsabteilung des Unternehmens in gleicher Form (nur Funktionsbezeichnung und Gehalt sind individuell verschieden) mit dem AG abgeschlossen haben.

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