Inflationsausgleich TV-L Baden-Württemberg Kündigung

23. Dezember 2023 Thema abonnieren
 Von 
LeoLeo123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Inflationsausgleich TV-L Baden-Württemberg Kündigung

Hallo zusammen,

ich hoffe, ich finde hier Antworten zu o.g. Thema.

Ich habe heute/22.12.23 zum 31.3.24 gekündigt. Werde mich aber voraussichtlich mit meinem Arbeitgeber auf einen Auflösungsvertrag/Aufhebungsvertrag zum 31.01.24 einigen, um beim neuen Arbeitgeber zum 1.2.24 starten zu können.

Nun habe ich bezüglich der Zahlung des Inflationsausgleiches (1800 Eur Einmalzahlung und 120 Eur monatlich ab Januar) Einiges gelesen. U.a.:

"Für die Auszahlung ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis keine Voraussetzung. Maßgeblich für die Einmalzahlung ist, dass am 9. Dezember ein Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnisses bestanden hat."

Allerdings steht nun zwar überall einerseits, dass dies schnellstmöglich zu zahlen ist, anderseits aber auch, dass es aus technischen Gründen noch länger dauern kann......
Und seit heute steht auf der LBV Seite auch, dass die Zahlung erst Ende März 2024 erfolgen soll.

Wie ist das dann wohl für mich?
Zu dem Zeitpunkt bin ich dann ja schon beim neuen Arbeitgeber.

Steht mir ja aber trotzdem zu, da am 9.Dezember 2023 auch noch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorlag...nur im März, wenn diese 1800 Eur (sowie die 1x monatlichen 120 Eur für Januar) ausbezahlt werden sollen, bin ich dann ja schon beim neuen Arbeitgeber angestellt und erhalte von dort Gehalt.
Sprich, meine Lohnsteuerklasse ist dort gemeldet u.s.w.

Wie läuft das dann ab? Welche Auswirkungen hat dies?

Hoffe auf Eure Hilfe.

Vielen Dank vorab.

Viele Grüße




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35556 Beiträge, 6047x hilfreich)

Zitat (von LeoLeo123mitglied):
Werde mich aber voraussichtlich mit meinem Arbeitgeber auf einen Auflösungsvertrag/Aufhebungsvertrag zum 31.01.24 einigen,
Meine Empfehlung:
Dabei könntest du die Sache mit der IAP auch aushandeln, d.h. dich mit dem AG einigen..
Zitat (von LeoLeo123mitglied):
Und seit heute steht auf der LBV Seite auch, dass die Zahlung erst Ende März 2024 erfolgen soll.
Ich habe keine Ahnung, was auf der Website steht--- und was für dich in deinem Fall gilt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
TobiM78
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von LeoLeo123mitglied):
Steht mir ja aber trotzdem zu, da am 9.Dezember 2023 auch noch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorlag...nur im März, wenn diese 1800 Eur (sowie die 1x monatlichen 120 Eur für Januar) ausbezahlt werden sollen, bin ich dann ja schon beim neuen Arbeitgeber angestellt und erhalte von dort Gehalt.


Dann wird es für dich vermutlich - wie im öffentlichen Dienst üblich - eine rückwirkende Zahlung geben.
Da die Inflationsausgleichsprämie sowieso steuerfrei ausgezahlt wird ist eine Abhängigkeit von einem anderen Arbeitsverhältnis steuerlich nicht gegeben.
Ansonsten gibt es für solche Fälle immer noch die Steuerklasse 6 und mit der Steuererklärung erhälst du zuviel einbehaltene Steuer zurück.

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#3
 Von 
LeoLeo123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Meine Empfehlung:
Dabei könntest du die Sache mit der IAP auch aushandeln, d.h. dich mit dem AG einigen..


Vielen Dank für die Antwort. Allerdings läuft das im öffentlichen Dienst wohl etwas anders. Das mit dem Aufhebungsvertrag habe ich zwar mit meinem Chef vereinbart (oberste Person dort im kompletten "Haus"), aber mit den Themen Gehalt, Urlaubsgeld auszahlen usw hat er gar nichts zu tun, da dies ja alles übers LBV läuft. Somit auch das Thema Inflationsausgleich....da kann ich nicht mit ihm besprechen oder aushandeln...Daher die Frage, wer sich mit diesem Thema in Bezug auf das LBV auskennt?

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#4
 Von 
LeoLeo123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TobiM78):
Dann wird es für dich vermutlich - wie im öffentlichen Dienst üblich - eine rückwirkende Zahlung geben.
Da die Inflationsausgleichsprämie sowieso steuerfrei ausgezahlt wird ist eine Abhängigkeit von einem anderen Arbeitsverhältnis steuerlich nicht gegeben.
Ansonsten gibt es für solche Fälle immer noch die Steuerklasse 6 und mit der Steuererklärung erhälst du zuviel einbehaltene Steuer zurück.



Alles klar, dank dir.
Und muss ich hierzu denn etwas tun, um das zu bekommen?

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