Hallo,
ich bin komplett neu hier und ja, ich hab gesehen das zum Thema Kündigungfristen etc schon weit über 1000 Beiträge hier existieren, allerdings hab ich nicht die Zeit nen Teil davon zu durchsuchen, tut mir leid :-)
Folgendes Problem beschäftigt mich:
Ich bin seit mehr als 2 Jahren nun durchgängig mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt und arbeite fast genauso lange bei einem einzigen Entleiher in der Abteilung.
Da von Seiten der Geschäftsführung nun entschieden worden die komplette Abteilung um satte 10 Köpfe zu reduzieren bin ich leider auch betroffen, ergo, Ende November (31.) ist hier für mich Schluss.
Die Zeitarbeitsfirma versucht natürlich mich weiter zu vermitteln, habe ja einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Allerdings weiß ich jetzt schon das die mir kündigen werden falls eine Weitervermittlung ab dem 01.12. (oder früher) nicht in Sicht, bzw. möglich ist.
Das ist mal die Kurzfassung zu meiner aktuellen Situation. Die Kündigungsfrist beträgt bei mir volle 4 Wochen, wenigstens das.
Was ich nun aber wissen sollte...
Ich gehe mal davon aus das mir eine Kündidung frühestens erst zum 1.12. dann ins Haus flattern kann da ich ja bis zum 31.11. definitiv im Einsatz beschäftigt bin, richtig?
Bzw. anders gesagt, ich habe die Befürchtung das mir die Zeitarbeit mit der Kündigung schon eher kommen wird, spätestens bis zum 15.11. ... gäbe es in dem Fall rechtlich gesehen Möglichkeiten das bis Monatsende raus zu ziehen, denn in 2 Wochen kann ja viel passieren zwecks Weitervermittlung.
Und ich gehe mal davon aus das der Lohn
während der Kündigungsfrist ebenfalls normal weiter gezahlt wird, auch in dem Fall das ich im Dezember keinen neuen Entleiher finde, aber ich stehe ja dennoch während dieser Zeit zur Verfügung.
Ich denke eigentlich das es für mich im besten Fall so laufen müsste:
Kündigung zum 1.12., mit den 4 Wochen Kündigungsfristen volles Gehalt für den Monat Dezember, wird dann bei mir Mitte Januar ausgezahlt.
Ich hab wie gesagt nur die Sorge das es so nicht laufen wird und wäre wirklich glücklich wenn ich im voraus sinnvolle Tips und Ratschläge bekommen kann wie ich die ganze Sache am besten händeln kann.
Schöne Grüße, -Montaine-
Fragen zur regulären Kündigung Zeitarbeit, Lohn...
31. Oktober 2012
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Frage vom 31. Oktober 2012 | 15:09
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 2x hilfreich)
Fragen zur regulären Kündigung Zeitarbeit, Lohn...
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#1
Antwort vom 31. Oktober 2012 | 15:22
Von
Status: Junior-Partner (5011 Beiträge, 2537x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Ich gehe mal davon aus das mir eine Kündidung frühestens erst zum 1.12. dann ins Haus flattern kann da ich ja bis zum 31.11. definitiv im Einsatz beschäftigt bin, richtig? <hr size=1 noshade>
Nein, das ist nicht richtig. Der AG kann grundsätzlich immer kündigen. Mich würde es nicht wundern, wenn der Leih-AG "vorsorglich" umgehend die Kündigung zukommen lässt, mit dem mündlichen Verweis, man werde die Kündigung jederzeit zurücknehmen, wenn sich ein neuer Einsatz ergibt. Mir sind jedenfalls einige Leih-AG bekannt, die genau so verfahren und die LAN damit einlullen und vor einer Kündogungsschutzklage abhalten. Diese muss bekanntermassen innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen.
quote:<hr size=1 noshade>Ich bin seit mehr als 2 Jahren nun durchgängig mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt <hr size=1 noshade>
Dann beträgt die Küfrist nicht 4 volle Wochen, sondern 1 Monat zum Monatsende, siehe § 622 Abs. 2 BGB .
Welcher Tarifvertrag wird angewendet?
Wie sieht es mit dem Arbeitszeitkonto aus? Sind da viele Plusstunden angesammelt?
#2
Antwort vom 31. Oktober 2012 | 15:36
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 2x hilfreich)
Tarifvertrag ist der BAZ oder BZA (?).
Mhm.. die Kündigungsfristen sind bei mir im Arbeitsvertrag geregelt, das muss ich nachher zu Hause nochmal nachlesen, wobei ich auch von meinem Arbeitgeber die Aussage habe das die Kündigungfrist in meinem Fall 4 volle Wochen beträgt.
Ich ahne übles...
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#3
Antwort vom 31. Oktober 2012 | 16:53
Von
Status: Junior-Partner (5011 Beiträge, 2537x hilfreich)
Seite 12, § 9.4
quote:<hr size=1 noshade>§ 9.4
Im Übrigen gelten für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
oder den Mitarbeiter beiderseits die Fristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB .
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (§ 623 BGB ). <hr size=1 noshade>
http://www.igmetall-zoom.de/PDF/BZA.pdf
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