Ferienarbeit kündigen, Frist?

31. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
traderjoe
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ferienarbeit kündigen, Frist?

Guten Abend,
zurzeit mache ich einen Ferienjob, welchen ich vorhabe zu kündigen. Die Frist beträgt laut Vertrag 1 Tag.
Wenn ich am Dienstag kündige und am Mittwoch meinen freien Tag habe, muss ich dann garnicht mehr erscheinen?
Lieben Gruß

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6 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
traderjoe
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja nur die Sache ist, ich will sicher gehen, dass ich da nicht belangt werden kann.
Der Ferienjob ist unerträglich (sowohl von den Arbeitern als auch von der Tätigkeit an sich) und ich habe nun vor, am Mittwoch bereits in den Urlaub zu fahren.

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#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2536x hilfreich)

Wenn Sie nett sein wollen, dann kündigen Sie am Montag und gehen Dienstag noch arbeiten. Dann ist der AG nicht völlig überrascht. Prinzipiell würde auch Dienstag reichen, wenn der Mittwoch frei ist. Die Hauptsache die Kündigung ist schriftlich und unterschrieben und geht dem AG nachweislich zu.

Eine einzelvertragliche Kündigngsfrist von einem Tage wäre zwar nicht wirksam, aber das soll in dem Fall nicht Ihr Problem sein. Oder geht es hier um Leiharbeit mit entsprechendem Tarifvertrag?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126860 Beiträge, 40717x hilfreich)

quote:
Eine einzelvertragliche Kündigngsfrist von einem Tage wäre zwar nicht wirksam,

Ich dachte immer da für den Arbeitgeber vorteilhafte Bedingungen gültig seien?
Also AN 1 Tag Kündigunsfrist halteichnicht für nachteilig ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2536x hilfreich)

@H v S

Glaubst Du, dass in dem AV steht: die Kündigungsfrist für den AG beträgt 14 Tage, die für den AN 1 Tag?

quote:<hr size=1 noshade>Ich dachte immer da für den Arbeitgeber vorteilhafte Bedingungen gültig seien? <hr size=1 noshade>


Wie meinen? Im § 622 BGB stehen die Mindest-Kündigungsfristen für Einzelverträge. Die kann der AG doch nicht einfach verkürzen, nur weil es für ihn vorteilhafter ist.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126860 Beiträge, 40717x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Im § 622 BGB stehen die Mindest-Kündigungsfristen für Einzelverträge. <hr size=1 noshade>


§ 622 BGB
...
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist




quote:<hr size=1 noshade>Die kann der AG doch nicht einfach verkürzen, nur weil es für ihn vorteilhafter ist. <hr size=1 noshade>

Ich bin kein Profi im Arbeitsrecht, würde aber sagen, das Ferienjob meiner Ansicht nach eine Anstellung 'zur vorübergehenden Aushilfe' ist?





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