Guten Abend,
ein (Leih)arbeiter war von Anfang 2007 bis Ende 2009 bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt, welche einen MTV mit der CGZP abgeschlossen hat. Diese Gewerkschaft wurde am Dezember 2010 als nich tariffähig befunden. Nun besteht grundsätzlich der Anspruch auf Nachzahlung des Lohns in Höhe der Differenz zu einem Festangestellten im Entleihbetrieb.
Der Vertrag zwischen Leiharbeiter und der Zeitarbeitsfirma wurde im Dezember 2009 durch einen Aufhebungsvertrag beendet, u.a. mit folgendem Parapgrahen:
"Die Vertragsschließenden sind sich einig, dass mit Erfüllung der noch ausstehenden Verpflichtung (Gehalt für den Monat Dezember 2009, Auszahlung des Arbeitszeitkontos und Resturlaub) sämtliche Anspr+üche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind."
Wie ist in diesem Fall die Rechtslage?
Vielen Dank im Voraus und noch einen schönen Abend!
http://www.kluge-recht.de/arbeitsrecht-urteile/lohn-gehalt/cgzp-entscheidung-des-bag-viele-leiharbeiter-haben-rueckwirkend-anspruch-auf-lohnnachzahlungen/
CGZP tariffunfähig - Nachzahlung Aufhebungsvertrag
5. April 2011
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Frage vom 5. April 2011 | 19:57
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
CGZP tariffunfähig - Nachzahlung Aufhebungsvertrag
#1
Antwort vom 5. April 2011 | 20:25
Von
Status: Junior-Partner (5011 Beiträge, 2537x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Wie ist in diesem Fall die Rechtslage? <hr size=1 noshade>
Der Paragraph des Aufhebungsvertrages ähnelt einer sogenannten Ausgleichsquittung. Die Unterschrift des AN darunter ist alles andere als günstig. Eventuell kann man die Klausel im Zuge der § 305 ff. BGB AGB-Inhalskontrolle von Arbeitsverträgen angreifen. Dazu benötigt man meiner Meinung nach jedoch die Hilfe eines guten Fachanwalts für Arbeitsrecht.
Warum wurde damals ein Afhebungsvertrag geschlossen und nicht gekündigt? Welche Gegenleistung gab es für den AN?
http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/auslegung-einer-ausgleichsquittung
#2
Antwort vom 5. April 2011 | 20:31
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
quote:
Warum wurde damals ein Afhebungsvertrag geschlossen und nicht gekündigt? Welche Gegenleistung gab es für den AN?
Der AN wurde in ein befristetes Arbeitsverhältnis beim Entleihbetrieb übernommen.
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#3
Antwort vom 5. April 2011 | 22:12
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Das ist keine Gegenleistung des Arbeitgebers. Im Arbeitsrecht lohnt es sich immer seine Rechte zu verfolgen. Das Prozessrisiko in der ersten Instanz ist wegen mangelnder Kostenerstattung gering.
Die frage nach Ausgleichsquittungen hat schon öfters den BAG beschäftigt. Im Jahr 2009 kannten die Arbeitgeber aus der AÜG Branche bereits die Rechtsprechung des ArbG Berlin und des LAG Berlin zur tarifunfähigkeit der CGZP. Ich empfehle daher den Gang zum einem Arbeitsrechtler.
#4
Antwort vom 6. April 2011 | 09:04
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
ist "gegenleistung des arbeitgebers" nicht der verzicht auf einhaltung der kündigungsfrist des mitarbeiters?
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