Hallo Leute,
ich weiss, das soll man nicht tun, aber ich komme bei meiner HA echt nicht weiter. Mein Problem ist, dass ich mit dem Datum 24.21.2003, 12.03 Uhr nichts anfangen kann. Ist vielleicht einer unter euch, der mir dabei helfen kann, Fristen oder ähnliches ausfindig zu machen?
Vielen Dank im voraus!
Und hier der SV:
SACHVERHALT
Jurastudent Karl Klever sucht für sein Hobby eine digitale Videokamera. Auf der Internet-Seite der Firma elektronisch Kaufen AG (eKau) entdeckt er am 17. Dezember 2003 das Angebot einer neuen digitalen Videokamera mit der Bezeichnung JVC GR-D201E, die der Anbieter, der Kamera- und Fotohämdler Viesmann, unter dem Pseudonym „spezail(ist)“ zum Mindestgebot von 300 € (dem Einkaufspreis für Händler) verkaufen will. Da die Kamera im Fachhandel nicht unter 599 € zu haben ist, hofft Klever auf ein „Schnäppchen“.
Das Angebot ist bis zum 24. Dezember 2003, 12.03 Uhr und 43 Sekunden, befristet. Wer bis zu diesem Zeitpunkt das höchste Gebot abgegeben hat, soll die Kamera gegen Vorauszahlung des Kaufpreises und der Versandkosten erwerben. Die Bieter können Gebote in beliebiger Höhe abgeben, müssen sich aber zuvor bei eKau anmelden und die ins Netz gestellten Auktionsbedingungen akzeptieren. Klever rechnet sich bei einem Gebot in Höhe von 505,03 € gute Chancen aus, vertippt sich jedoch und versehentlich ein Gebot in Höhe von 605,03 € ab. Technische Vorkehrungen zur Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe des Gebotes, hat eKau nicht getroffen.
Da Klever das Höchstgebot abgegeben hat, werden Klever und Viesmann noch am Nachmittag des 24. 12. 2003 über das zustande kommen des Vertrages sowie die ladungsfähigen Anschriften ihres jeweiligen Vertragspartners per e-mail informiert. Noch am gleichen Tag erhält Klever von Viesmann per e-mail eine Zahlungsaufforderung über 605,03 €. Klever fällt aus allen Wolken und will den Vertrag auf keinen Fall gelten lassen. Über seinen Anwalt lässt er mit schreiben vom 9. Januar 2004 dem Viesmann mitteilen, dass er sich an den vertrag nicht gebunden fühle und diesen höchst vorsorglich widerrufe sowie wegen offensichtlichen Irttums anfechte. Viesmann weist seinerseits darauf hin, dass das Höchstgebot nach den Versteigerungsbedingungen weder angefochten noch widerrufen werden könnte. Jedenfalls sei Klever verpflichtet, ihm – Viesman – Schadenserstz in Höhe von 502,99 € zu leisten. Einen Betrag in dieser Höhe habe der im Rang nachfolgende Bieter, bernd Büchse, geboten. Dieser sein nun aber nicht mehr bereit, die Kamera zu erwerben, da er anderweitig fündig geworden ist.
Muss Klever an Viesmann 605,03 €, 505,03 € oder 502,99 € zahlen?
Abwandlung: Wie ist die Rechtslage, wenn Klever sich nicht vertippt hat, die gegen Zahlung von 505,03 € erworbene Kamera jedoch an einem irreparablen Mangel der Verschlussvorrichtung leidet? Kann Klever die Lieferung einer anderen Kamera des gleichen Typs verlangen? Muss Viesmann auch dann eine Ersatzkamera liefern, wenn es sich bei dem gekauften Typ um ein Auslaufmodell handelt, das inzwischen nicht mehr hergestellt wird, und für neuwertige Restexemplare Liebhaberpreise von mindestens 800 € gezahlt werden müssen?
Bearbeitervermerk: In einem Gutachten, bei Bedarf auch eines Hilfsgutachtens, sind die aufgeworfenen Fragen zu beantworten (umfang max. 20 Seiten, 1 ½ Zeilen).
Auszug aus den Versteigerungsbedingungen der Firma eKau:
§ 1 Marktplatz
Die eKau-Website ist ein Marktplatz, auf dem von den Mitgliedern Waren und Leistungen aller Art angeboten, vertrieben und erworben werden können. eKau bietet selbst keine Artikel an und wird selbst nicht Vertragspartner der ausschließlich zwischen den Mitgliedern dieses Marktplatzes geschlossenen Verträge.
§ 2 Anmeldung
Die Nutzung der Teledienste der eKau-Website setzt die Anmeldung als Mitglied voraus. Sie erfolgt durch Eröffnung eines Mitgliedskontos unter Zustimmung zu diesen AGB. Das Einstellen der Angebote erfolgt durch Mausklick auf den Befehl „Aktion starten“.
§ 9 Vertragsschluss
1. Mit dem Einstellen eines Artikels auf der eKau-Website gibt das Mitglied ein verbindliches Verkaufsangebot ab. Dabei bestimmt der Anbieter eine Frist, binnen derer das Angebot durch ein gebot angenommen werden kann (Laufzeit der Online-Auktion). Das Angebot richtet sich an den Anbieter, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt und etwaige zusätzlich festgelegte Bedingungen im Angebot (z.B. bestimmt Bewertungskriterien) erfüllt.
2. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Das gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Online-Auktion ein höheres Gebot abgibt.
3. Mit dem Ende der von dem Anbieter bestimmte Laufzeit der Online-Auktion oder im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die eKau-Website eingestellten Artikels zustande. § 156 BGB
ist nicht anzuwenden.
4. Die Gebote sind unwiderruflich und unanfechtbar.
5. Die Handelspartner werden per e-mail über den Vertragsschluss, die Person des Vertragspartners und dessen Ladungsfähige Anschrift informiert.
Meine Fragen dazu:
1. Was ist bei dem Zeitpunkt 24.12..2003 zu beachten, Fristen etc. …, ich kann da nichts finden.
2. Was ist dies rechtlich einzuordnen: "Technische Vorkehrungen zur Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe des Gebotes, hat eKau nicht getroffen."
3. Bei der Abwandlung: Wie ist das mit Nachlieferungs-Kosten-Grenzen-Ermittlung 100% oder sogar 150%? Ist von 505,03 Euro oder von 599,- Euro auszugehen?
Vielen Dank im voraus!
Bitte um Hilfe bei HA, weiss nicht weiter ...
2. April 2004
Thema abonnieren
Frage vom 2. April 2004 | 14:34
Von
Status: Schüler (197 Beiträge, 68x hilfreich)
Bitte um Hilfe bei HA, weiss nicht weiter ...
#1
Antwort vom 2. April 2004 | 16:46
Von
Status: Unparteiischer (9585 Beiträge, 1715x hilfreich)
ad 1.
Dürfte wohl unerheblich sein.
ad 2.
Wohl wichtig bei der Prüfung, ob ein Irrtum plausibel gemacht werden kann (Voraussetzung für §119 BGB
). Hätte das System noch mal nachgefragt, könnte der K wohl nicht anfechten (analog Ricardo-Urteil des BGH: dort konnte sich der VK nicht auf Irrtum beim Startpreis herausreden, u.a. weil die Auktionsplattform noch einmal alle Eingaben bestätigen ließ).
ad 3.
AFAIK der objektive Wert der Ware, also wohl 599 EUR.
Ansonsten wäre bei einem (durchaus möglichen) Super-Schnäppchen der VK fein raus, wenn bei Endpreis 1 EUR und Wert 500 EUR die 150%-Grenze nur auf die 1 EUR anzuwenden wäre.
Und jetzt?
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