BFH - Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung steuerwirksam gestalten
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben.
Der Entscheidung des BFH lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf den November des Streitjahres 2000 bestimmt. Später, jedoch noch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt, wurde im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung der Eintritt der Fälligkeit im gegenseitigen Einvernehmen auf den Januar des Folgejahres verschoben. Die Abfindung wurde dem entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt.
Der BFH begründete seine Entscheidung mit dem im Einkommensteuerrecht geltenden Zuflussprinzip, nach dem für die steuerliche Behandlung der Abfindung grundsätzlich der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, d.h. hier der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, maßgeblich ist. Der Zufluss fand in dem zu entscheidenden Fall nun einmal erst im Januar 2001 statt und war daher auch erst im Jahr 2001 steuerlich zu berücksichtigen.
(BFH, Urteil vom 11. November 2009, Az. IX R 1/09)