Einfuhr von 52g Cannabis

30. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
lokonook
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einfuhr von 52g Cannabis

Hallo, ich wollte mal um eine Einschätzung für das folgende Szenario bitten.

Einem 21 Jährigen Azubi wird folgendes vorgeworfen, er soll versucht haben per Postweg aus Holland Cannabis mit einem Gewicht von 52g in die Bundesrepulik einzuführen. Gehen wir mal von einem hohen THC Gehalt aus, weshalb es sich bereits um eine nicht geringe Menge handelt. Der beschuldigte selbst ist noch nie straffällig geworden oder anderweitig ausgefallen. Beim Gericht kann auch ein Negativer Drogentest vorgelegt werden. Mit was für eine Strafe kann man hier realistisch rechnen? Welche Straftatbestände könnte man hier aufführen?




5 Antworten
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status: Unbeschreiblich (30224 Beiträge, 9546x hilfreich)

Wenn es tatsächlich eine nicht geringe Menge ist, also 7,5 Gramm THC enthält, ist die Mindeststrafe für Einfuhr zwei Jahre Freiheitsstrafe. § 30(1)1BtmG. Mit 21 geht auch kein Jugendrecht mehr.

Wenn die Grenze zur "nicht geringen Menge" nur ganz knapp gerissen ist, kommt möglicherweise ein minder schwerer Fall des § 30 BtMG in Frage. In dem Fall könnte man wohl mit einer Freiheitsstrafe unterhalb von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, rechnen. Mit ganz viel Glück vielleicht sogar noch mit einer hohen Geldstrafe, um die 150 Tagessätze.

Es wird entscheidend darauf ankommen, ob die "nicht geringe Menge" gerissen ist, und falls ja ob die Sache dann als minder schwerer Fall gewertet wird. Falls das nicht geschieht, wird es wohl bei der Mindeststrafe von 2 Jahren bleiben und diese zur Bewährung ausgesetzt werden.

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#2
 Von 
spatenklopper
Status: Gelehrter (11469 Beiträge, 4339x hilfreich)

Zitat (von lokonook):
Beim Gericht kann auch ein Negativer Drogentest vorgelegt werden.


Solange nur die Einfuhr vorgeworfen wird, sollte man niemanden darauf stoßen, eventuell später die Führerscheinstelle, aber keinesfalls das Gericht.
Ansonsten schon mal überlegen was man mit den 52g machen wollte, wenn man nicht selbst konsumiert.

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#3
 Von 
lokonook
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von lokonook):
Beim Gericht kann auch ein Negativer Drogentest vorgelegt werden.


Ansonsten schon mal überlegen was man mit den 52g machen wollte, wenn man nicht selbst konsumiert.


Der erste Brief vom Zoll ist schon knapp 5 Monate alt, seitdem hat sich niemand mehr gemeldet. Genug Zeit also um einen Cut zu machen.

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#4
 Von 
drkabo
Status: Weiser (17706 Beiträge, 9693x hilfreich)

Trotzdem wird man in das Dilemma kommen, dass viele BtM-ler trifft:
a) Man gibt zu, dass das BtM für den Eigenbedarf war -> man steht als Gewohnheitskonsument da -> Führerschein kaum zu retten
b) Man bestreitet, dass das BtM für den Eigenbedarf ist -> Justiz ahnt Handel -> Chancen auf milde Strafe weitgehend verspielt

Zumindest in meiner Gegend sind BtM-ler bisweilen deshalb bemüht, einen positiven(!) Drogentest vorzulegen, damit der Eigenbedarf auch glaubhaft ist.

-- Editiert von drkabo am 30.01.2019 12:58

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Albarion
Status: Lehrling (1766 Beiträge, 697x hilfreich)

(Edtiert)

-- Editiert von Moderator am 31.01.2019 15:57

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