Hallo,
ich habe vor kurzem ein Lenkgetriebe im Austausch gekauft und selber ausgetauscht.
Das im Austausch gelieferte Ersatzteil brachte jedoch auf langen Fahrten grösser 100km plötzlich elektrische Fehler, die auf ein defektes Teil am Lenkgetriebe hinweisen. Ich habe es daraufhin reklamiert. (ca. 1,5 Wochen nach der Lieferung)
Man sagte mir, es wäre keine Rücknahme möglich, da es bereits eingebaut war und ich müsste einen Gewährleistungsantrag stellen.
Diesem soll eine Rechnung vom Einbau beigefügt werden, diese habe ich nicht, da selber ein und ausgebaut.
Muss diese Rechnung nur beiliegen, um Ein-Ausbaukosten geltend zu machen oder grundsätzlich bei einer Gewärleistung?
Ich habe keine Kosten zum Ein-/Ausbau angegeben, ausser Kleinmaterial von 30 Euro, werden diese 30 Euro nicht erstattet, kann ich mit leben. Den Rechnungsbetrag über 340 Euro für das Ersatzteil möchte ich aber schon wieder haben?
Wie sieht die Rechtslage da aus?
über mich: ich bin im Maschinenbau tätig, kein gelernter KFZ Mechaniker, aber technische Ausbildung mit Weiterbildung etc.
Würde mich über eine Antwort freuen.
Vielen Dank
Kauf Ersatzteil fürs KFZ, privater Einbau, Ersatzteil defekt
26. Juni 2018
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Frage vom 26. Juni 2018 | 17:01
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kauf Ersatzteil fürs KFZ, privater Einbau, Ersatzteil defekt
Notfall? Mehr lesen!
#1
Antwort vom 26. Juni 2018 | 17:53
Von
Status: Lehrling (1988 Beiträge, 757x hilfreich)
Nein, eine solche Rechnung ist nicht zwingend nötig. Der Händler ist auch ohne diese gesetzlich verpflichtet, Nacherfüllung zu leisten. Um diese kommt er nur herum, wenn er nachweisen kann, dass das Bauteil bei Übergabe einwandfrei war
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#3
Antwort vom 26. Juni 2018 | 18:58
Von
Status: Unbeschreiblich (127012 Beiträge, 40743x hilfreich)
ZitatUm diese kommt er nur herum, wenn er nachweisen kann, dass das Bauteil bei Übergabe einwandfrei war :
Oder ein unsachgemäßer Einbau nachweisbar wäre.
#4
Antwort vom 26. Juni 2018 | 22:44
Von
Status: Schüler (429 Beiträge, 127x hilfreich)
Kommt ja auf's selbe heraus. Beides kann der Händler sicher nicht ohne enormen Aufwand belegen.
Der Händler hat jedoch das Recht auf Nacherfüllung oder Reparatur des Teils.
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