Mein Opa ist vor 1 Monat gestorben und hat mir seinen Grundbesitz mit Gebäuden vermacht.
Meine Mutter und mein Onkel haben vor ca. 10 Jahren einen Erbverzichtsvertrag gegen Abfindung unterschrieben.
Mein Onkel hat nun noch 30.000 Euro vererbt bekommen und meine Mutter nichts.
Meine Oma hat nur Wohnrecht auf Lebenszeit bekommen da sie genug eigenes geld hat (Berliner testament).
Nun meint meine Mutter (wir reden nur das nötigste miteinander), das sie nach §235O Absatz 2 das gesamte Testament anfechten könnte, da ja nun weder die Frau noch die Abkömmlinge nun durch den verzicht mehr erhalten.
Deshalb wäre auch ihr Erbverzicht und der meines Onkels ungültig, da ja in diesem Fall meine Oma fast nichts bekommen hat und das auch nicht als Erbe (Wohnrecht) sondern Vermächtnisnehmerin.
Ich bin sehr verwirrt, da mein Opa das damals alles beim Notar hat machen lassen aber meine Mutter meinte ihr Anwalt habe das schon geprüft und ihr Recht gegeben.
Mein Notar meint natürlich das ginge nicht anzufechten aber ich bin mir nun nicht mehr so sicher wie das auszulegen ist im Absatz 2.
Schöne Grüße
Jeanie
Erbverzicht ungültig nach §2350 ?
Keine Sorgen , und lasse Dich nicht verunsichern. Vertraue Deinem Notar !!! Wenn das Verhältnis zu Deiner Mutter nicht gut ist, dann versucht sie natürlich,jetzt noch beim Erben nachzufassen. Glück dürfte sie damit nicht haben.
Wer erhält denn jetzt überhaupt das Erbe?
Laut Testament bin ich die Erbin.
Mein Onkel wird dann durch mich ausgezahlt.
Ich würde meiner Mutter ja trotzdem noch etwas geben wollen obwohl sie mich jetzt so verunsichert.
Wäre nett wenn jemand mal speziell was zu dem 2350 Absatz 2 sagen könnte.
Was heisst denn "im Zweifel" ? Heisst das, wenn nicht angegeben ist für wen auf etwas verzichtet wird ? Oder ist das durch die gezahlte Abfindung eh hinfällig ?
Jeanie
Niemand der mir noch ne 2. Meinung neben meinem Notar geben kann ? Er hätte das ja schließlich zu verantworten wenn das testament anfechtbar wäre deshalb ist es ja klar das er von seiner Arbeit überzeugt ist.
Danke
Du bist doch auch Abkömmling Deines Opas. Daher erfolgte der Verzicht doch zugunsten eines Abkömmlings.
Ich halte die Bedingungen des § 2350 BGB
daher für erfüllt und den Erbverzicht für gültig.
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