Der Mutterschutz

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Mutterschutz, Kündigungsschutz, Beschäftigungsverbot
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Welche Regelungen umfasst der Mutterschutz ?

Der Mutterschutz dient der Sicherung des Wohles von Mutter und Kind. Aus diesem Schutzgedanken resultieren verschiedene Regelungen zur Schonung und Absicherung der Mutter:

  • Der Kündigungsschutz

    Die bekannteste Regelung des Mutterschutzes ist sicherlich der Kündigungsschutz. Während der Dauer des Mutterschutzes darf Ihnen nicht gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die zuständige Landesbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) zustimmt. Dies wird dann der Fall sein, wenn der Betrieb insgesamt schließen muss oder Gründe vorliegen, die auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden.
    Grundsätzlich gilt der Kündigungsschutz nur, wenn Ihr Arbeitgeber von der bestehenden Schwangerschaft Kenntnis hat. Eine Kündigung wird aber auch dann als unzulässig angesehen, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens 14 Tage nach Erhalt der Kündigung von Ihrer Schwangerschaft berichten.
    Selbst diese Grenze hat das Bundesverfassungsgericht sogar noch ausgedehnt. Danch ist eine Kündigung auch noch nach einem längeren Zeitraum unwirksam, solange Sie die Schwangerschaft Ihrem Arbeitgeber nicht schuldhaft verheimlicht haben. Sollten sich also Zeichen einer Schwangerschaft einstellen, so ist es auf jeden Fall ratsam, sich schnell untersuchen zu lassen und das positive Ergebnis dem Arbeitgeber mitzuteilen, um frühzeitig in den Genuss des Mutterschutzes zu kommen.

  • Das Beschäftigungsverbot

    Sechs Wochen vor der voraussichtlichen Geburt und acht Wochen danach besteht für Sie ein besonderer Schutzzeitraum, in dem Sie nicht mehr arbeiten müssen. Die sechswöchige Frist vor dem Geburtstermin braucht dabei nicht zwingend eingehalten zu werden. Dies kann aus persönlichen Gründen der Fall sein, z.B. wenn Sie eine Anwältin sind und kurz vor dem Abschluss eines großen Falles stehen und diesen noch zu Ende bringen möchten. Sind Sie dann aus gesundheitlichen Gründen doch nicht mehr in der Lage zu arbeiten, so dürfen Sie jederzeit die Arbeit niederlegen und die Sechswochenfrist in Anspruch nehmen.
    Die Ruhepause von acht Wochen nach der Entbindung kann nicht ausgelassen werden. In dieser Zeit dürfen Sie nicht beschäftigt werden.

  • Die Einschränkung der Berufsausübung

    Schon vor der Entbindung sind Ihre Tätigkeitsfelder einzuschränken. Der Arbeitgeber muss Ihren Arbeitsplatz so gestalten, dass Leben und Gesundheit von Ihnen und dem Kind nicht gefährdet werden. Sie dürfen nicht mehr schwer körperlich arbeiten und nicht an einem Arbeitsplatz beschäftigt werden, an dem Emissionen entstehen. Des Weiteren sind verboten: Fließbandarbeiten, Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie Akkordarbeit. Die Arbeitszeit ist auf 8,5 Stunden zu begrenzen. Eingeschränkt werden müssen Tätigkeiten, die langes Stehen oder häufiges Bücken mit sich bringen.

  • Finanzielle Unterstützung

    In dem Schutzzeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, in dem Sie üblicherweise nicht mehr arbeiten, steht Ihnen Mutterschaftsgeld zu.

  • Die Zeit zum Stillen

    Wenn Sie Ihr Kind stillen, so können Sie hierfür zusätzlich Zeit von Ihrer regulären Arbeitszeit abzweigen. Diese beträgt zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal eine volle Stunde. Ist die tägliche Arbeitszeit länger als acht Stunden, so erhöht sich die Stillzeit auf zweimal 45 Minuten oder einmalig 90 Minuten. Diese Zeit darf nicht nachgearbeitet werden, außerdem ist für diesen Zeitraum der volle Stundenlohn vom Arbeitgeber zu zahlen.

  • Mutterschaftsurlaub für Väter

    Nach der Geburt des Kindes können auch Väter in besonderen Fällen einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub haben. Dieser wird dann gewährt, wenn die Mutter verstorben ist oder längere Zeit im Krankenhaus verweilen muss. Sollte dies für Sie zutreffen, dann können Sie auch als Vater Mutterschaftsurlaub bekommen, um sich um das Kind kümmern zu können.

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